AGB

§ 1 Geltungsbereich

1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen und Lieferungen aller Art, die von der AVR Kommunal AöR (Anstalt des öffentlichen Rechts) (nachfolgend „AVR“ genannt) vorgenommen werden, sofern nicht andere Vertragsbedingungen der AVR vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der AVR, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur, wenn und soweit sie ausdrücklich von Seiten der AVR schriftlich anerkannt werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Umfang der Leistungen und Leistungsausführung

1. Für die Art, den Umfang und die Termine und Fristen der Leistungen und Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen der Vertragsparteien maßgebend. Liegen beiderseitig keine schriftlichen Erklärungen vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der AVR maßgebend, sofern dieser nicht unverzüglich nach Erhalt durch den Vertragspartner widersprochen wird.
2. Die AVR übernimmt kein Beschaffungsrisiko.
3. Vertragliche Pflichten werden von der AVR unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter oder durch qualifizierte Unterauftragnehmer ausgeführt. Die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter oder Unterauftragnehmersteht im Ermessen der AVR.
4. Die AVR ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Vertragspartner keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand zur Folge haben.

§ 3 Leistungs- und Lieferzeit; Verzug

1. Die Einhaltung der Termine und Fristen für Leistungen und Lieferungen durch die AVR setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von dem Vertragspartner an die AVR zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen und Vorbereitungshandlungen voraus. Befindet sich der Vertragspartner mit den von ihm zu erbringenden Leistungen in Rückstand, verlängern sich die für die AVR geltenden Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstande.
2. Termine und Fristen verlängern sich angemessen und mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen und von diesen nicht zu vertreten sind. Dies gilt neben Fällen höherer Gewalt insbesondere auch bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Witterungsereignissen, behördlichen Anweisungen und Anordnungen auch wenn solche Umstände bei den Lieferanten und Subunternehmern auftreten und die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der zu erbringenden Leistungen und Lieferungen von erheblichem Einfluss sind.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die AVR unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder vorhersehbar sind, aus welchen sich ergibt, dass der Vertragspartner die vereinbarten Termine oder zugesicherten Eigenschaften nicht einhalten kann.
4. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die AVR berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes, der von der AVR geschuldet ist, in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, indem dieser in Annahmeoder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise für von der AVR erbrachten Leistungen und Lieferungen verstehen sich, soweit nichts anderes in Textform vereinbart worden ist, als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie beinhalten ausschließlich die im Vertrag bezeichneten Leistungen. 
2. Erhöhen sich die bei der Kalkulation der Leistungs- und Lieferungspreise der AVR zugrundeliegenden Kosten, steht der AVR gegenüber dem Vertragspartner das Recht zur angemessenen Erhöhung der Leistungs- und Lieferungspreise unter Angabe der Gründe der Kostenerhöhung zu. Die Preiserhöhung wird gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht. Der Vertragspartner kann der Preiserhöhung binnen 2 Wochen nach Erklärung der Preiserhöhung widersprechen. Widerspricht der Vertragspartner der Preiserhöhung nicht, so gilt die Preiserhöhung ab dem im Preiserhöhungsschreiben der AVR genannten Termin als vereinbart. Widerspricht der Vertragspartner der Preiserhöhung, ist die AVR berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten ab Zugang des Widerspruchsschreibens bei der AVR zum Monatsende zu kündigen. Sofern nicht von AVR verschuldet gehen vergebliche An- und Abfahrten zulasten des Vertragspartners. Als vergeblich ist eine Fahrt auch dann anzusehen, wenn eine Leerung mangels Inhalt nicht erfolgt.
3. Die von der AVR erbrachte Leistung ist nach Leistungserbringung sofort fällig. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die AVR berechtigt, Zinsen und Ersatz des sonstigen Verzugsschadens gemäß § 288 BGB zu verlangen; weitergehende Ansprüche werden hierdurch nicht berührt.
5. Ab der 1. Mahnung ist die AVR berechtigt, von dem Vertragspartner Mahngebühren in Höhe von 5,00 € je Mahnung zu fordern. Diese wird auf die Schadenspauschale gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB angerechnet, deren Geltendmachung durch die vorliegende Regelung nicht berührt wird.
6. Der Vertragspartner kann Aufrechnungsoder Zurückbehaltungsrechte gegenüber Forderungen der AVR nur geltend machen, wenn die Ansprüche des Vertragspartners gegenüber der AVR rechtskräftig festgestellt oder von der AVR in Textform anerkannt worden sind.

§ 5 Abnahme- und Rügepflichten

Der Vertragspartner hat die ihm von der AVR gelieferten Gegenstände unverzüglich auf ihre vertragsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Rügen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung der AVR schriftlich mitzuteilen. § 377 HGB bleibt unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen der AVR aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner bleiben die verkauften Gegenstände im Eigentum der AVR.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von der AVR gelieferten Gegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei die AVR als Hersteller gilt.
3. Werden die von der AVR gelieferten Gegenstände mit anderen nicht der AVR gehörenden Gegenstände verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwirbt die AVR Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.

§ 7 Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der verschuldeten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der AVR, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden, wegen der Verletzung des Lebens oder der Gesundheit gehaftet wird. Es wird vermutet, dass der vertragstypisch vorhersehbare Schaden in diesem Fall der Höhe des Preises der Leistung entspricht.

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

1. Der Vertrag wird, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist erstmalig nach Ablauf von 2 Jahren mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündbar.
2. Jeder Vertragspartei steht das Recht zur fristlosen Kündigung zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Vertragspartei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung weiterhin verletzt.
3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 9 Höhere Gewalt

Die Pflicht der AVR zur Leistungserbringung ruht, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

§ 10 Datenschutz

Die im Rahmen der Angebotserstellung/Auftragsabwicklung bzw. Vertragserstellung oder Vertragsänderung erforderlichen Daten werden von der AVR im Sinne des BDSG in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 11 Allgemeines

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Ist dies nicht möglich, tritt die gesetzliche Regelung an die Stelle der unwirksamen Bestimmung.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen, ist Sinsheim, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind.